Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „KINDER | KOCHEN e. V.“

(2) Er hat seinen in Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister einzutragen. Er kann mehrere Büros im Bundesgebiet unterhalten.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.

(2) Dieser Vereinszweck wird dadurch verwirklicht, dass der Verein

a) Konzepte für Kochkurse entwickelt, die Kinder für Tischkultur und einen respekt- wie verantwortungsvollen Umgang mit Lebensmitteln sowie eine ausgewogene Ernährung sensibilisiert, und diese Konzepte für ehrenamtliche Kochpaten kostenlos zur Verfügung stellt,

b) Kochpaten, die solche Kurse ehrenamtlich geben wollen, vorrangig an Schulen, aber auch an andere gemeinnützige Einrichtungen vermittelt, und die Kochpaten, soweit dies erforderlich und erwünscht ist, mit Rat und Tat unterstützt,

c) die Schulen und anderen gemeinnützigen Einrichtungen bei der Umsetzung der Kochkurse, soweit dies erforderlich und erwünscht ist, mit Rat und Tat unterstützt sowie

c) öffentlichkeitswirksame Informationsveranstaltungen durchführt, die das Bewusstsein der Bevölkerung für eine ausgewogene Ernährung schärfen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Rückvergütung für eingezahlte Mitgliedsbeiträge.

§ 3 Mitgliedschaft und Mitgliedsrechte

(1) Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern,

b) Ehrenmitgliedern und

c) fördernden Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod und Ausschluss des Mitglieds oder Auflösung des Vereins.

Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

  • ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
  • die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
  • Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

(3) Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den Vereinszweck verdient gemacht haben.

(4) Es besteht die Möglichkeit von stimmrechtslosen Fördermitgliedschaften, über die der Vorstand entscheidet.

(5) Nur Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen und Wahlvorschläge zu machen, und können Organe des Vereins werden.

§ 4 Beiträge

Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

  • Wahl und Abwahl des Vorstands,
  • Wahl eines Kassenprüfers,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten usw.),
  • Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder sind keine stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus einer Person.

Können sich die beiden Vorstandsmitglieder nicht einigen, entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstands abgewählt werden.

§ 8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft. Änderungen werden mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam (§ 71 BGB).

Berlin, 18. Oktober 2016